Allgemeine Geschäftsbedingungen
I.
Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
1.
Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die wir ab
01.Januar 2002 mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließen, unterliegen
den nachstehenden Bedingungen.
2.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende oder
uns ungünstige ergänzende Bedingungen des Bestellers werden auch dann
nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.
3.
Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere
Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder - ergänzungen
sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
4.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte
mit dem Besteller.
5.
Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Besteller
jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt
und gelten als vereinbart, wenn der Besteller das Dauerschuldverhältnis fortsetzt,
ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.
6.
Die Vertragssprache ist deutsch.
II.
Angebot, Angebotsunterlagen, Bestellungen
1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote des Bestellers sind angenommen, wenn
wir sie schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt
haben.
2.
An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen,
Muster, Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen und Kalkulationen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen nicht für andere
als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich
gemacht werden und sind uns unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn
der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist,
dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die als vertraulich
bezeichnet sind. Wir sind berechtigt, Unierlagen jederzeit herauszuverlangen,
wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist.Zeichnungen, Berechnungen, Musteranfertigungen,
Werkzeuge, Formen und Schablonen werden kostenmäßig vom Produktpreis
getrennt und gehen zu Lasten des Bestellers bzw. des Auftraggebers.
3.
Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung
von Werkzeugen, Formen, Schablonen usw. werden von uns getragen. Für die
Herstellung infolge Verschleiß notwendig gewordener Ersatzstücke trägt
der Besteller bzw. Auftraggeber die Kosten. Setzt unser Vertragspartner während
der Anfertigungszeit der Werkzeuge die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie,
gehen alle bis dahin entstandenen Kosten zu seinen Lasten. Werden Werkzeugkosten
nicht gesondert vereinbart, sondern über die Stückzahl verrechnet, sind
bei Nichterreichen der vereinbarten Stückzahl die Kosten quotenmäßig
zu erstatten.
4.
Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
III.
Lieferung und Gefahrübergang
1.
Vereinbarte Termine und Fristen sind grundsätzlich einzuhalten. Sie dürfen
ohne Vereinbarung eines entsprechenden Nachteilsausgleichs von unserem Vertragspartner
nicht einseitig verschoben werden. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche
Einzelheiten oder Ausführungen dargestellt oder beide Parteien über
alle Teile des Geschäfts einig sind und bezieht sich auf die Bereitstellung
bzw. Fertigstellung in unserem Werk. Sie verlängert sich angemessen beim
Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse, auch wenn
sie bei unsrem Vorlieferanten auftreten, soweit sie auf die Fertigstellung oder
Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Bei Verkäufen
ab Werk gelten die Lieferfristen und Liefertermine auch mit Meldung der Versandbereitschaft
als eingehalten ,wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten
nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
2.
Von der Bestellung abweichende Liefermengen sind innerhalb einer Toleranz von
10% zulässig und gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Lieferung
vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferung sind zulässig. Sie können
gesondert in Rechnung gestellt werden.
3.
Die Produkte werden brachenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis
berechnet. Der Versand erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk, ohne
Verbindlickeiten für die günstige Versandart. Andernfalls wird die Ware
unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand
bereitgestellt. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen;
sie wird ansonsten zwischengelagert und kann nach Fristsetzung durch uns nach
eigener Wahl versandt werden. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware
als geliefert.
4.
Mit Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch
mit Verlassen des Werks oder des Lagers bzw. mit Zugang der Versandbereitschaftsanzeige
geht die Gefahr auf unseren Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn
Lieferung "frei" oder "frei Haus" vereinbart ist.
5.
Bei erstmaligem Lieferverzug durch uns ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Nach deren fruchtlosem Ablauf ist unser Vertragspartner berechtigt, bezüglich
des nichterfüllten Teils des Vertrags vom Vertrag zurücktreten. Die
Geltendmachung von Verzugsschäden ist ausgeschlossen.
6.
Bei nach Vertragsabschluss eintretendem Unvermögen unsererseits hat der Besteller
keinen Anspruch auf Schadenersatz, sofern wir die Unmöglichkeit zur Erbringung
der Leistung angezeigt haben.
IV.
Beschaffenheit der Waren und/oder Leistungen
1.
Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten,
Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben
über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil
geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers
oder seines Gehilfen gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im
Vertrag vereinbart sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in
öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht haben.
2.
Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen,
insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen
in der Beschaffenheit eintreten und der Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigt
wird.
3.
Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten
keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits-
oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB. Wenn wir eine solche nicht
ausdrücklich schriftlich übernommen haben.
V.
Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Preise verstehen sich in EURO ab Werk einschließlich MwSt in gesetzlicher
Höhe, Verpackungs,-
Transport- und Wertsicherungskosten; diese Positionen werden gesondert berechnet.
2.
Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge bedingt eine Erhöhung
der Stückpreise und der vereinbarten Werkzeugkostenanteile unter besonderer
Berücksichtigung etwa zusätzlicher Rüst- und Anlaufkosten. Tritt
eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren (Löhne, Vormaterial
usw.) ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss dieser Faktoren
angemessen angepasst werden.
3.
Für Nachbestellungen sind die Preise von früheren oder laufenden Aufträgen
nicht bindend.
4.
Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten und
haben in den gesetzlichen Zahlungsmitteln zu erfolgen. Bei Zahlungseingang innerhalb
10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Die Abnahme von Wechseln
bedarf besonderer Vereinbarungen. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen
in gesetzlicher Höhe geltend gemacht werden.
5.
Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn
uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen
Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen, so werden
alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben,
sofort zur Zahlung fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle
nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber überfällige Verbindlichkeiten
sofort begleicht und für neue Lieferungen Vorauszahlung leistet.
VI.
Eigentumsvorbehalt
1.
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle derzeitigen und künftigen
(auch bedingten) Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu unsrem Vertragspartner
erfüllt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung
für die Saldoforderung.
2.
Dem Vertragspartner ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs gestattet unter der Maßgabe,
dass er mit seinem Geschäftspartner ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart.
Zugleich tritt er hierbei die ihm aus seiner Weiterveräußerung zustehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der jeweiligen Vorbehaltsware im Voraus an
uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Verpfändung und Sicherungsübereignung
unserer Vorbehaltsware ist nicht gestattet.
3.
Jegliche Verarbeitung der Vorbehaltsware im Sinne des § 950 BGB durch unseren
Vertragspartner erfolgt stets für uns. Im Falle der Verbindung oder Vermischung
der Vorbehaltsware gem. §§ 947, 948 BGB erwerben wir das Miteigentum
an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zu den anderen verbundenen bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Verbindung bzw. Vermischung. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der
Vorbehaltsware gem. §§ 947,948 BGB unser Vertragspartner Alleineigentümer
geworden, gilt entsprechend die anteilsmäßige Übereignung von
Miteigentum an der Hauptsache an uns als vereinbart; unser Vertragspartner verwahrt
in diesem Fall die Sache unentgeltlich für uns (antizipiertes Besitzkonstitut).
4.
Der Besteller hat uns im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in unser
Vorbehaltseigentum oder in die im Voraus abgetretenem Forderungen unverzüglich
zu unterrichten und die notwendigen Unterlagen zuzustellen.
5.
Die Deckungsobergrenze für die Sicherheiten liegt bei 120%. Wir werden die
von uns gehaltenen Sicherungen auf Antrag unsres Vertragspartners insoweit freigeben,
als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
6.
Für die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ist zwischen den Parteien eine
separate Vereinbarung, die Gegenstand des Vertrages wird, getroffen worden. Die
Vereinbarung entfaltet selbst dann Rechtswirkung, wenn sie von unserem Vertragspartner
nicht unterzeichnet ist.
VII.
Vertraulichkeiten, Schutzrechte
1.
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen
und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt
werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen,
Muster und ähnliche Gegenstände dürfen nur im Rahmen der betrieblichen
Erfordernisse und der urheberrechtliche Bestimmungen vervielfältigt werden.
2.
Wird Ware in einer von unserem Vertragspartner besonders vorgeschriebenen Ausführung
hergestellt und geliefert, übernimmt dieser die Gewähr, dass durch die
Ausführung Rechte
Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte
nicht verletzt werden. Ist dies dennoch der Fall, stellt uns der Vertragspartner
von sämtlichen Ansprüchen frei.
VIII.
Gewährleistung und Haftung
1.
Haftungsbegrenzung dem Grunde nach
Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
wegen Pflichtverletzungen oder wenn die fällige Leistung von uns nicht oder
nicht wie geschuldet erbracht wird, wegen Verzugs oder bei Mängeln stehen
dem Besteller nur zu für
1.1.
Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf unserer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
1.2.
sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung
unsererseits oder auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung
eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
oder auf der mindestens fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
(Kardinalpflicht) unsererseits oder einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung
eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
beruhen und
1.3.
Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie,
§ 276 Abs. 1BGB) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§
443 BGB) fallen.
2.
Haftungsbegrenzung der Höhe nach
Soweit unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit und unsere Haftung
für grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die
nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, nicht gem. Ziff.1
ausgeschlossen ist, haften wir nur für den typischerweise bei Vertragsschluss
zu erwartenden Schaden und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe
des Erfüllungsinteresses. Für Datenverlust oder - beschädigung
haften wir nur in Höhe der Kosten der Wiederherstellung bei Vorhandensein
ordnungsgemäßer Sicherungskopien.
3.
Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen
Kontakten
Die vorstehenden Absätze gelten, auch für Schadensersatzansprüche
des Bestellers aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen.
Kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Besteller zustande, so gelten Schadensersatzansprüche
des Bestellers als erlassen, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bei
bestehendem Vertrag begründet wären.
4.
Ansprüche aus übergegangenem Recht
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche, die der Besteller
aus übergegangenem Recht geltend macht. Auf ausländisches Recht kann
sich der Besteller nur berufen, soweit der Anspruch auch bei der Anwendung der
vorstehenden Bestimmungen und dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen begründet
wäre.
5.
Produkthaftungsgesetz
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Ansprüche gem. §§
1,4 ProdHaftG. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender
Unmöglichkeit.
6.
Haftungsbeschränkung zugunsten Dritter
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX.
Ansprüche des Bestellers bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängel)
1.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen
Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB).
2.
Sachmängel bei gebrauchten Sachen
Beim Kauf gebrauchter Waren sind die Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und Ansprüche
aus einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs.1 BGB) oder
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB).
3.
Nacherfüllung
Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oer Leiferung
einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen
der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach seiner
Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Bestellers auf Schadensersatz
bleibt unberührt.
4.
Wir sind nur zum Schadensersatz verpflichtet, soweit uns ein Verschulden trifft.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Zugesicherte
Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche
bezeichnet werden. Mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen,
ebenso der Anspruch auf entgangenen Gewinn und Bearbeitungskosten. Soweit rechtlich
möglich, entfällt auch unsre Haftung aus Verschulden beim Vertragsabschluss
oder aus positiver Vertragsverletzung.
5.
Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 12 Monaten nach Eingang der Ware
am Bestimmungsort.
6.
Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln, soweit nicht durch diese
Bedingungen ausgeschlossen.
6.1.
Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche
wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung,
6.2.
alle übrigen Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln, insbesondere
auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt,
Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines
Jahres,
6.3.
das Gleiche gilt für Ansprüche wegen Rechtsmängeln mit folgender
Ausnahme: Ansprüche wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines
Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann,
verjähren innerhalb von fünf Jahren.
X.
Verjährungshemmung bei Verhandlungen
Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Bestellers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet drei Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.
XI.
Schlussbestimmungen
1.
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen
und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien
die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung
von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt
eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die
Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich
die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten
Verhältnissen anzupassen.
2.
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Walldürn-Glashofen.
3.
Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens
der UN für Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht)
wird ausgeschlossen.
4.
Bei allen, aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten ist das Amtsgericht Buchen bzw. das Landgericht - Kammer für
Handelssachen - Mosbach örtlich zuständig. Wir sind jedoch berechtigt,
den Besteller an einem anderen gesetzlichen Gerichtstand zu verklagen.
5.
Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder einer sonst
zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
sonstiger Vereinbarungen.
Die Parteien sind bei sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen verpflichtet,
an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen,
die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.
Verkaufsbedingungen / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitte um Verständnis, dass unsere Verkäufe nur zu unseren Geschäftsbedingungen erfolgen können.
Dies hat verschiedene Gründe, auf die wir nicht verzichten können.
Unter Kaufleuten ist es üblich, sich bis zur endgültigen Bezahlung das umfassende Eigentum an der gelieferten Ware vorzubehalten.
Dies ist die einzig praktikable Sicherheit des Lieferanten für den Warenkredit.
Die Rechtsprechung führt im Ergebnis dazu, dass die Übersendung unserer AGBs die Eigentumsvorbehalte zu unseren Gunsten nur eingeschränkt sichert, insbesondere dann, wenn Sie eigene Einkaufsbedingungen verwenden. Demnach sind wir gezwungen, uns die Eigentumsvorbehaltsrechte gegenwärtig und zukünftig zu sichern.
Wir weisen daraufhin, dass wir unter diesen Bedingungen mit Ihnen in ein Vertragsverhältnis treten und an Sie liefern.
Wir bestehen auf die Einhaltung dieser Eigentumsvorbehaltsrechte nach Maßgabe unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Warenlieferungen in umfassender Form ( einfacher, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Dies gilt unabhängig davon, ob Sie die beigefügte Verpflichtungserklärung an uns zurückschicken, worum wir herzlich bitten, oder nicht.

